Vermischtes

Resturlaubsauszahlung wird bei Hartz IV nicht angerechnet

Entscheidung Sozialgericht Düsseldorf


Symbolbild Agentur für Arbeit (Quelle: © Oliver Klas)
GDN - Wer gekündigt wird und von seinem Arbeitgeber den noch ausstehenden Resturlaub ausgezahlt bekommt, kann darüber auch im vollen Umfang verfügen. Die Auszahlungen des Resturlaubes ist vom Amt nicht als Einkommen zu werten.
Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses stand einer 59-jährigen Frau noch Resturlaub zu, welcher vom Arbeitgeber mit einer Einmalzahlung ausgezahlt wurde. Das zuständige Jobcenter rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligten Arbeitslosengeld II an. Die Frau zog gegen diese maßnahme des Jobcenters vor Gericht und gewann. Nach der Entscheidung der 10. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ist eine Auszahlung des Resturlaubes nicht als Einkommen zu werten, und verurteilte das zuständige Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.
Nach der Entscheidung des Gerichtes handelt es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während jemandem Arbeitslosengeld II als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt sichern soll, dient eine Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.
Mit dieser Zahlung ermöglicht ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, seine durch nicht genommenen Urlaub erhaltene Erholungsphasen, mit anderweitige Aktivitäten, wie z.B. Restaurant besuche, Wellness oder Ähnliches, nachzuholen. Um den Zweck der vom Arbeitgeber geleisteten Urlaubsabgeltung nicht zu unterlaufen, sind diese Zahlungen nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
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